Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
29.06.2012
Abkürzung
KMG
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Zollbehörden und Zolldienststellen haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind, mitzuwirken.
(2)Absatz 2Das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3 ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten Zollabfertigung.Das Vorliegen der Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten Zollabfertigung.
(3)Absatz 3Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR12008907
Alte Dokumentnummer
N1197710530P