(5)Absatz 5Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
der Ausschuß dies beschließt oder
eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.
Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.