Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 34, Fassung vom 15.10.2019

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 34

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz einsZur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
  2. Absatz 2Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
  3. Absatz 3Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
  4. Absatz 4Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  5. Absatz 5Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
    1. Ziffer eins
      der Ausschuß dies beschließt oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.
    Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.

Schlagworte

Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P34/NOR40133184