Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 86, Fassung vom 19.01.2019

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 86

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 86,

  1. Absatz einsEin Drittel der Abgeordneten kann gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
  2. Absatz 2Die Abgeordneten, die ein Begehren im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

Schlagworte

Gesetzesprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008363

Alte Dokumentnummer

N11975149090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P86/NOR12008363