Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 7, Fassung vom 17.12.2018

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 7

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAbgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.
  2. Absatz 2Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.
  3. Absatz 3Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Anmerkung

1. Vgl. das Parteiengesetz.
2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.
3. Hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985.

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40153505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P7/NOR40153505