Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsAbgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.
(2)Absatz 2Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.
(3)Absatz 3Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
(4)Absatz 4Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Anmerkung
1. Vgl. das Parteiengesetz.
2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.
3. Hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl.
BGBl. Nr. 156/1985.
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40153505