Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 34Paragraph 34,
(1)Absatz einsZur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
(2)Absatz 2Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden.
(3)Absatz 3Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
(4)Absatz 4Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
Schlagworte
Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008329
Alte Dokumentnummer
N11975148570