Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 34, Fassung vom 01.01.1976

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz einsZur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
  2. Absatz 2Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden.
  3. Absatz 3Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
  4. Absatz 4Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

Schlagworte

Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008329

Alte Dokumentnummer

N11975148570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P34/NOR12008329