Artikel II
(Anm.: zu den §§ 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14, sowie den Anlagen 1 bis 3)Anmerkung, zu den Paragraphen 5,, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14, sowie den Anlagen 1 bis 3)
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1982 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Art. I nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1982 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Art. römisch eins nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.