Bundesrecht konsolidiert: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 8, Fassung vom 02.02.2010

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNeben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben:
    1. Ziffer eins
      mit Ausnahme der in den Paragraphen 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter Paragraph 221, Absatz 3, UGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung),
      1. Litera a
        die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,
      2. Litera b
        die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
    3. Ziffer 3
      als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
    5. Ziffer 5
      die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
    6. Ziffer 6
      die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
  2. Absatz 2Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 UGB ist Paragraph 221, Absatz 4, UGB sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

Schlagworte

Grundsteuermessbetrag, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40087551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P8/NOR40087551