Bundesrecht konsolidiert: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 10, Fassung vom 02.02.2010

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 10,

Dem Finanzamt Wien 1/23 in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

  1. Ziffer eins
    unbeschadet des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40062352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P10/NOR40062352