Bundesrecht konsolidiert: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 14a, Fassung vom 31.12.2003

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft im Bereich der Hauptzollämter als weitere Zollbehörden mit eingeschränktem Aufgabenkreis Zollämter erster Klasse und Zollämter zweiter Klasse zu errichten.
  2. Absatz 2Den Zollämtern erster Klasse obliegt
    1. Ziffer eins
      alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkoholsteuergesetz Bewilligungen zu erteilen,
    3. Ziffer 3
      Steueranmeldungen nach den Verbrauchsteuervorschriften, ausgenommen für die Tabaksteuer und soweit in den Verbrauchsteuervorschriften nicht anderes bestimmt ist, entgegenzunehmen und
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt
    1. Ziffer eins
      im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Wert der Waren 4 000 Euro nicht übersteigt, oder
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.
  4. Absatz 3 aDen Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
  6. Absatz 5Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
  7. Absatz 6Anbringen an die Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit derselben Wirkung wie bei Einbringung beim Hauptzollamt selbst eingebracht werden.

Schlagworte

Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40014254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P14a/NOR40014254