Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;