Bundesrecht konsolidiert: Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand) Art. 2, Fassung vom 22.11.2019

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand) Art. 2

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1973

Typ

Vertrag - Thailand

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

30.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2

1. Aufgabe der Schule ist:

  1. Litera a
    die Planung und Durchführung von Lehrgängen für junge Thailänder, deren Ausbildung nach erfolgreicher Absolvierung von drei Schuljahren abgeschlossen ist. Die Zahl der Schüler soll nicht mehr als dreißig pro Klasse oder Fach betragen,
  2. Litera b
    die Veranstaltung von Lehrgängen
    1. Litera i
      in Diesel- und Automechanik, um die Schüler in der Handhabung, Bedienung und Wartung von Werkzeug- und Landwirtschaftsmaschinen zu unterrichten und zu Mechanikern auf dem Gebiet des Maschinen- und Werkzeugmaschinenbaues auszubilden;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Schweißen und in der Blechbearbeitung, um die Schüler zu Blechnern, zu Schmieden und Schweißern auf dem Gebiet der Metallverformung, und -verbindung auszubilden;
    3. iii
      in Elektrotechnik mit besonderer Berücksichtigung von Licht- und Kraftstrom;
    4. Sub-Litera, i, v
      im Baugewerbe, um die Schüler zu Tischlern auf dem Gebiet des Bauwesens, des Möbel- und Modellbaues, einschließlich der Konstruktionstechnik auszubilden.

2. Die mechanischen Werkstätten der Schule werden so ausgestattet, daß die Schule nach Befriedigung der lokalen Nachfrage nach Mechanikern ihr Programm fortsetzen und andere Metallarbeiter wie Dreher, Fräser, Werkzeugmacher und Modellbauer ausbilden kann, ohne die ursprünglichen Anlagen austauschen zu müssen.

3. Um sich für die Aufnahme in die Lehrgänge zu qualifizieren, müssen die Bewerber

  1. Litera a
    das zehnte Schuljahr (Mathayom Suksa 3) abgeschlossen haben
  2. Litera b
    bei guter Gesundheit sein
  3. Litera c
    eine Aufnahmeprüfung ablegen.

4. Die Ausbildung schließt mit einer den Anforderungen des thailändischen Unterrichtsministeriums entsprechenden Prüfung ab.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000537

Dokumentnummer

NOR12007778

Alte Dokumentnummer

N1197321177S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/112/A2/NOR12007778