Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Art. 1, Fassung vom 15.08.2024

Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Art. 1

Kurztitel

Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1973

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.08.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel I

  1. Absatz einsJede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Artikel 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Artikel 14, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
  2. Absatz 2Absatz eins, hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Artikel 14, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.

Schlagworte

Rassendiskriminierung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000533

Dokumentnummer

NOR12007758

Alte Dokumentnummer

N11973136680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/390/A1/NOR12007758