Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
10.08.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel I
(1)
Jede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.(2) Abs. 1 hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.
Schlagworte
Rassendiskriminierung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000533
Dokumentnummer
NOR12007758
Alte Dokumentnummer
N11973136680