(1)Absatz einsIst ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5,) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 2,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.