Bundesrecht konsolidiert: Volksbegehrengesetz 1973 § 9, Fassung vom 31.12.2003

Volksbegehrengesetz 1973 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIst ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5,) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 2,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Einsichtnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12017088

Alte Dokumentnummer

N1199855201L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P9/NOR12017088