Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BPräsWG
Index
10/04 Wahlen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsZum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des Paragraph 41, NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
Anmerkung
vgl. Art. 60 Abs. 3 und 5 B-VG
Schlagworte
passives Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit
Im RIS seit
08.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40129381