Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 19, Fassung vom 19.09.2019

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
  2. Absatz 2Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40177104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P19/NOR40177104