Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 15, Fassung vom 16.12.2018

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 15

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsJede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz eins und bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 2, zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40177103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P15/NOR40177103