Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 21, Fassung vom 15.12.2018

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 21

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69, 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG

Schlagworte

Wahlanfechtung, Endergebnis

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40116323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P21/NOR40116323