Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 18, Fassung vom 15.11.2018

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 18

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 18,

Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des Paragraph 17, erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P18/NOR40129389