§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,67 Euro (Anm. 1)Anmerkung 1) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,92 Euro (Anm. 2)Anmerkung 2) zu leisten.
(2)Absatz 2Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
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Anm. 1:Anmerkung 1:
gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,75 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 0,75 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,84 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 0,84 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,93 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 0,93 Euro
Anm. 2:Anmerkung 2:
gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 1,03 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 1,03 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 1,15 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 1,15 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 1,28 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 1,28 Euro)