Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 25, Fassung vom 24.07.2013

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,67 Euro Anmerkung 1) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,92 Euro Anmerkung 2) zu leisten.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_________________

Anmerkung 1:

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 0,75 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 0,84 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 0,93 Euro

Anmerkung 2:

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 1,03 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 1,15 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 1,28 Euro)

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P25/NOR40129391