Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 15, Fassung vom 28.02.2010

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsJede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz eins und bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 2, zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am achten Tag nach der Wahl vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017070

Alte Dokumentnummer

N1199855183L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P15/NOR12017070