Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 14, tagesaktuelle Fassung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 14

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 ist bei der Stimmenzählung
    1. Litera a
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
    4. Litera d
      die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
    festzustellen.
  2. Absatz 2Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, ist bei der Stimmenzählung
    1. Litera a
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
    5. Litera e
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

    festzustellen

  3. Absatz 3Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins und 2, 90 Absatz 6 und 7, 93 Absatz eins, erster Satz sowie die Absatz 2 bis 4, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 6, NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in Paragraph 84, Absatz 3, NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die Paragraphen 99,, 103, 104 und 107 Absatz 9, NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

Schlagworte

Auszählen der Stimmzettel

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40250966

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P14/NOR40250966