Bundesrecht konsolidiert: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 11, tagesaktuelle Fassung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 11

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach Paragraph 9, Absatz eins, bestimmten Reihenfolge, Rubriken mit der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlichten Nummer sowie Rubriken mit einem Kreis, im Übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
  3. Absatz 3Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale oder der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlichten, fortlaufenden Nummer, den frühestmöglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.
  4. Absatz 4Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Bei Stimmzetteln nach Absatz 2, ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
  6. Absatz 6Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
  7. Absatz 7Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
  8. Absatz 8Der Strafe nach Absatz 7, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Schlagworte

Vorname, Gemeindewahlbehörde, Inhalt der Stimmzettel, Verbot und Verfall unbefugt hergestellter oder in Verkehr gebrachter Stimmzettel

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40250963

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P11/NOR40250963