Bundesrecht konsolidiert: Organhaftpflichtgesetz § 1, Fassung vom 21.06.2025

Organhaftpflichtgesetz § 1

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Haftpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts – im folgenden Rechtsträger genannt – handeln, haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40147754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P1/NOR40147754