Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1964
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Ermittlung des Verlustes.römisch II. Ermittlung des Verlustes.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsZur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2)Absatz 2Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3)Absatz 3Unter Liegenschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach bulgarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006306
Alte Dokumentnummer
N1196410905Q