Bundesrecht konsolidiert: Verteilungsgesetz Bulgarien § 8, Fassung vom 17.10.2021

Verteilungsgesetz Bulgarien § 8

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch II. Ermittlung des Verlustes.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
  2. Absatz 2Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
  3. Absatz 3Unter Liegenschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach bulgarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006306

Alte Dokumentnummer

N1196410905Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P8/NOR12006306