„Maßnahmen der Bodenreform fallen auch dann unter die Kompetenzbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG., wenn sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke beziehen.“„Maßnahmen der Bodenreform fallen auch dann unter die Kompetenzbestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B.-VG., wenn sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke beziehen.“