Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EFTA
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
22.03.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 13
Die Angestellten der Assoziation in den festgelegten Kategorien genießen:
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a) | Befreiung von Jurisdiktion hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen; diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Angestellter der Assoziation zu sein; |
b) | Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten; |
c) | Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und ihre Ehegatten sowie für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen abhängigen nächsten Familienangehörigen; |
d) | die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, die Angehörigen diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden; |
e) | die gleichen Erleichterungen für die Heimreise in Zeiten internationaler Krisen für sich und ihre Ehegatten sowie für die bei ihnen wohnenden und von ihnen abhängigen nächsten Familienangehörigen wie Angehörige diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges; |
f) | das Recht, zum Zeitpunkt ihres ersten Dienstantrittes ihre Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände zollfrei in das Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates einzuführen. |
Schlagworte
Steuerfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006094
Alte Dokumentnummer
N1196115255S