Bundesrecht konsolidiert: Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) Art. 1

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 13/1959

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.11.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 1

Die Mitglieder der Kommission genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Litera a
    Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
  3. Litera c
    in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für ihre Ehegatten.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000334

Dokumentnummer

NOR12005916

Alte Dokumentnummer

N1195913022P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/13/A1/NOR12005916