Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)Absatz einsNiemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)Absatz 2Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)Absatz 3Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 siehe auch:
Art. 7 und 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Übereinkommen über die Sklaverei,
BGBl. Nr. 17/1928;
2. Zu Abs. 2 siehe auch:
Art. 4, 8 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit,
BGBl. Nr. 81/1958;
Übereinkommen über die Zwangs- und Pflichtarbeit,
BGBl. Nr. 86/1961.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016935
Alte Dokumentnummer
N1199816180A