Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Absatz einsJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Absatz 2Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. Siehe dazu auch:
Art. 9 und 10 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit,
BGBl. Nr. 684/1988 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes,
RGBl. Nr. 88/1862;
Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920.
2. Zur Hausdurchsuchung siehe auch:
§§ 139 ff Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975;
§§ 93 ff Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/19583. Zur Verletzung dieses Grundrechtes siehe auch.
§§ 302 f Strafgesetzbuch,
BGBl. Nr. 60/1974.
Schlagworte
Gesetzesvorbehalt, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Privatleben
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016939
Alte Dokumentnummer
N1199816184A