Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 4, Fassung vom 24.04.2020

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 4

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Absatz einsNiemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Absatz 2Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Absatz 3Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
    1. Litera a
      jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
    2. Litera b
      jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
    3. Litera c
      jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. Litera d
      jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 siehe auch:
Art. 7 und 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Übereinkommen über die Sklaverei, BGBl. Nr. 17/1928;
2. Zu Abs. 2 siehe auch:
Art. 4, 8 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, BGBl. Nr. 81/1958;
Übereinkommen über die Zwangs- und Pflichtarbeit, BGBl. Nr. 86/1961.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016935

Alte Dokumentnummer

N1199816180A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A4/NOR12016935