Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 11, Fassung vom 06.04.2020

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 11

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

  1. Absatz einsAlle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
  2. Absatz 2Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Z 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918;
Art. 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Art. 7 Z 5 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950;
Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951;
Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975.

Schlagworte

Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016942

Alte Dokumentnummer

N1199816187A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A11/NOR12016942