Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 58
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 58 – Kündigung
(1)Absatz einsEin Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.
(2)Absatz 2Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.
(3)Absatz 3Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschließender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
(4)Absatz 4Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016930
Alte Dokumentnummer
N1199816175A