Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6, Fassung vom 21.11.2019

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

  1. Absatz einsJedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
  2. Absatz 2Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
  3. Absatz 3Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
    2. Litera b
      über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
    3. Litera c
      sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
    4. Litera d
      Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
    5. Litera e
      die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch:
Art. 83 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 90 bis 92 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 6 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988;
Österr. Vorbehalt zu Art. 6 MRK, BGBl. Nr. 210/1958.
2. Problematisch hinsichtlich Art. 6:
§§ 14 und 17 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;
problematisch hinsichtlich der Unschuldsvermutung:
§ 5 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950.

Schlagworte

Gesetzlicher Richter, Unschuldsvermutung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016937

Alte Dokumentnummer

N1199816182A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A6/NOR12016937