Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 31, Fassung vom 31.10.1998

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1994

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 31

  1. Absatz einsWird die Prüfung eines Gesuchs nicht gemäß Artikel 28 (Absatz 2), 29 oder 30 abgeschlossen, so hat die Kommission einen Bericht über den Sachverhalt anzufertigen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Bericht können die Ansichten einzelner Mitglieder der Kommission über diesen Punkt aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Der Bericht ist dem Ministerkomitee vorzulegen. Er ist auch den beteiligten Staaten und, wenn er sich auf ein Gesuch im Sinne des Artikels 25 bezieht, dem Beschwerdeführer vorzulegen. Die beteiligten Staaten und der Beschwerdeführer haben nicht das Recht, ihn zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Bei der Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee hat die Kommission das Recht, von sich aus die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12015013

Alte Dokumentnummer

N1199439519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A31/NOR12015013