Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
03.09.1958
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
ABSCHNITT I
Artikel 2
(1)Absatz einsDas Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Absatz 2Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Waffengebrauchsgesetz,
BGBl. Nr. 149/1969.
Schlagworte
Notwehr
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005740
Alte Dokumentnummer
N1195811767T