Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Abs. 2 gilt nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Protokolls Nr. 15,
BGBl. III Nr. 68/2021).
Text
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt
(1)Absatz einsDie Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(2)Absatz 2Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(3)Absatz 3Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(4)Absatz 4Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Im RIS seit
18.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR40233923