(4)Absatz 4Die in Abs. 2 bezeichneten Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen physischen Person bereinigt worden sind oder deren Anmeldung nach §§ 1 und 4 bis 6 anerkannt worden ist, sind erst nach Ablauf der in Abs. 3 bezeichneten Frist von den verwahrenden inländischen Kreditinstituten auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern, wenn innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist kein Begehren gemäß Art. 18 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen gestellt oder dieses Begehren abgelehnt worden ist. Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen juristischen Person bereinigt worden sind oder hinsichtlich welcher eine Anmeldung einer deutschen physischen Person gemäß §§ 1, 4 bis 6 nicht anerkannt worden ist, sind, falls die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt wurde, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern.Die in Absatz 2, bezeichneten Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen physischen Person bereinigt worden sind oder deren Anmeldung nach Paragraphen eins und 4 bis 6 anerkannt worden ist, sind erst nach Ablauf der in Absatz 3, bezeichneten Frist von den verwahrenden inländischen Kreditinstituten auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern, wenn innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist kein Begehren gemäß Artikel 18, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen gestellt oder dieses Begehren abgelehnt worden ist. Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen juristischen Person bereinigt worden sind oder hinsichtlich welcher eine Anmeldung einer deutschen physischen Person gemäß Paragraphen eins,, 4 bis 6 nicht anerkannt worden ist, sind, falls die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt wurde, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern.