Bundesrecht konsolidiert: Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 15, Fassung vom 26.09.2022

Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 15

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 15

Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,

  1. Litera a
    in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlamentes ihres Landes gewährten Immunitäten;
  2. Litera b
    in allen anderen Mitgliedstaaten Schutz gegen Verhaftung und gerichtliche Verfolgung.

Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005646

Alte Dokumentnummer

N1195717694S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/127/A15/NOR12005646