Bundesrecht konsolidiert: Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 1

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL I
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse

Artikel 1

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005632

Alte Dokumentnummer

N1195717680S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/127/A1/NOR12005632