Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
09.05.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 18
Die Beamten des Europarates
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a) | sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt werden; |
b) | sind von allen Steuern in bezug auf die vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit; |
c) | sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung; |
d) | erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden; |
e) | genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte; |
f) | haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Funktionen in ihr Herkunftsland wiederauszuführen. |
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Gesetzesnummer
10000300
Dokumentnummer
NOR12005649
Alte Dokumentnummer
N1195717697S