Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
09.05.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 17
Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er verständigt hievon die Regierungen aller Mitglieder. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Gesetzesnummer
10000300
Dokumentnummer
NOR12005648
Alte Dokumentnummer
N1195717696S