Bundesrecht konsolidiert: Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. 5, Fassung vom 26.09.2022

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. 5

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 126/1957

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

10.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL V

Beamte

Abschnitt 17.

Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels römisch VII Anwendung finden. Er unterbreitet die Liste der Generalversammlung und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.

Abschnitt 18.

Beamte der Organisation der Vereinten Nationen

  1. Litera a
    sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden;
  2. Litera b
    sind von allen Steuern in bezug auf die von der Organisation der Vereinten Nationen bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit;
  3. Litera c
    sind von den Verpflichtungen zum nationalen Dienst befreit;
  4. Litera d
    sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
  5. Litera e
    erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden;
  6. Litera f
    genießen zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte;
  7. Litera g
    haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen.

Abschnitt 19.

Außer den in Abschnitt 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und allen stellvertretenden Generalsekretären in bezug auf sich selbst, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.

Abschnitt 20.

Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs ist der Sicherheitsrat berufen, die Immunitäten aufzuheben.

Abschnitt 21.

Die Organisation der Vereinten Nationen arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch im Zusammenhange mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Schlagworte

Bundesheer, Wehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10000299

Dokumentnummer

NOR12005627

Alte Dokumentnummer

N1195717674S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/126/A5/NOR12005627