Bundesrecht konsolidiert: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 7, Fassung vom 18.10.2020

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 7

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.
  2. Absatz 2Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche aus Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht eingerechnet. Soweit aber für die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung und Vollstreckung zulässig.

Anmerkung

Vgl. auch Art. II des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005503

Alte Dokumentnummer

N1195617416S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P7/NOR12005503