Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
31.07.1956
Außerkrafttretensdatum
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 38.Paragraph 38,
Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2 gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt. Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß Paragraph 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß Paragraph 33, Absatz 2, gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005535
Alte Dokumentnummer
N1195617448S