(2)Absatz 2Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß § 31 oder eine Verfügung gemäß § 33 Abs. 1 in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß § 31 oder § 33 Abs. 1 vorzugehen hat.Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß Paragraph 31, oder eine Verfügung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen hat.