Bundesrecht konsolidiert: Satzung der Vereinten Nationen Art. 52, Fassung vom 10.02.2026

Satzung der Vereinten Nationen Art. 52

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Kapitel römisch VIII.

Regionale Abkommen.

Artikel 52.

Ziffer eins Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung schließt das Bestehen von regionalen Abkommen oder Organen zur Behandlung von Angelegenheiten aus, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und für welche regionale Maßnahmen geeignet sind, vorausgesetzt, daß solche Abkommen oder Organe und ihre Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

Ziffer 2 Die Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abkommen abschließen oder solche Organe schaffen, sollen alle Anstrengungen machen, um örtliche Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder durch solche regionale Organe friedlich zu regeln, bevor sie diese dem Sicherheitsrat vorlegen.

Ziffer 3 Der Sicherheitsrat fördert die Entwicklung der friedlichen Regelung örtlicher Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder solche regionale Organe, sei es auf Initiative der beteiligten Staaten, sei es auf Grund einer Überweisung durch den Sicherheitsrat.

Ziffer 4 Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die Anwendung der Artikel 34 und 35.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005404

Alte Dokumentnummer

N1195611587T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A52/NOR12005404