Bundesrecht konsolidiert: Satzung der Vereinten Nationen Art. 33, Fassung vom 13.07.2024

Satzung der Vereinten Nationen Art. 33

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Kapitel römisch VI.

Friedliche Regelung von Streitfällen.

Artikel 33.

Ziffer eins Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

Ziffer 2 Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.

Anmerkung

Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch:
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 173/1913;
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 177/1913;
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005385

Alte Dokumentnummer

N1195611568T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A33/NOR12005385