Kapitel VI.Kapitel römisch VI. |
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Friedliche Regelung von Streitfällen.
Artikel 33.
1.Ziffer eins Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
2.Ziffer 2 Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.