Bundesrecht konsolidiert: Satzung der Vereinten Nationen Art. 51, tagesaktuelle Fassung

Satzung der Vereinten Nationen Art. 51

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 51.

Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung beeinträchtigt das Naturrecht individueller oder kollektiver Selbstverteidigung, wenn ein Angriff mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt, bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Von den Mitgliedern in Ausübung dieses Rechts der Selbstverteidigung ergriffene Maßnahmen sind dem Sicherheitsrat sofort zu melden und beeinträchtigen in keiner Weise die in der vorliegenden Satzung vorgesehene Befugnis und Verpflichtung des Sicherheitsrates, zu jeder Zeit die ihm erforderlich scheinenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005403

Alte Dokumentnummer

N1195611586T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A51/NOR12005403