Artikel 37.
Ist in einem geltenden Vertrag oder Abkommen die Überweisung einer Angelegenheit an ein Gericht, das der Völkerbund zu errichten hatte, oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so wird die Angelegenheit zwischen den Parteien, die das vorliegende Statut angenommen haben, dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.